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   KG, 19.09.2001 - 24 W 6354/00   

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https://dejure.org/2001,2723
KG, 19.09.2001 - 24 W 6354/00 (https://dejure.org/2001,2723)
KG, Entscheidung vom 19.09.2001 - 24 W 6354/00 (https://dejure.org/2001,2723)
KG, Entscheidung vom 19. September 2001 - 24 W 6354/00 (https://dejure.org/2001,2723)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungseigentümergemeinschaft; Wohngeldpflicht; Verdeckte Öffnungsklausel; Teilungserklärung; Bewirtschaftungskosten; Bauphase; Kostenverteilung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mehrheitliche Feststellung des Baubeginns als Basis für Wohngeldpflicht; verdeckte Öffnungsklausel

  • Judicialis

    WEG § 16 II; ; WEG § 23 IV; ; WEG § 28 V

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 4 § 28 Abs. 5
    Verdeckte öffnungsklausel zur mehrheitlichen Feststellung des Baugbeginns als Basis für Wohngeldpflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzung einer Ausbauberechtigung: Kostenverteilungsbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 374
  • NZM 2001, 959
  • FGPrax 2001, 237
  • ZMR 2002, 147
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus KG, 19.09.2001 - 24 W 6354/00
    Das Landgericht hatte im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung am 12. Mai 2000 keine Veranlassung zu einer Prüfung in dieser Richtung, weil vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2000 (NJW 2000, 3500 = ZMR 2000, 771 = NZM 2000, 1184) nach weit überwiegender Auffassung ein Mehrheitsbeschluss über die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels mangels Anfechtung bestandskräftig werden konnte (vgl. BGHZ 127, 99 = NJW 1994, 3230 = ZMR 1995, 34).

    Auch nach den Maßstäben des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2000 (NJW 2000, 3500) ist der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Eigentümerbeschluss vom 24. September 1998 zu TOP 4 nicht nichtig, obwohl er generell festlegt, dass die Teileigentumseinheiten Nr. 13-15 und 19-21 ab sofort mit 50 % der auf diese Miteigentumsanteile entfallenden Kosten belastet werden.

  • BGH, 16.09.1994 - V ZB 2/93

    Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer;

    Auszug aus KG, 19.09.2001 - 24 W 6354/00
    Das Landgericht hatte im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung am 12. Mai 2000 keine Veranlassung zu einer Prüfung in dieser Richtung, weil vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2000 (NJW 2000, 3500 = ZMR 2000, 771 = NZM 2000, 1184) nach weit überwiegender Auffassung ein Mehrheitsbeschluss über die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels mangels Anfechtung bestandskräftig werden konnte (vgl. BGHZ 127, 99 = NJW 1994, 3230 = ZMR 1995, 34).

    Der vorliegende Fall ähnelt insoweit dem Praxiskosten-Fall (BGHZ 127, 99 = NJW 1994, 3230), der nach geläuterter Rechtsauffassung (vgl. Wenzel NZM 2000, 257, 261) eine Änderung der Kostenverteilung zulässt.

  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 21/84

    Zurechnung von Fehlern eines Vorunternehmers

    Auszug aus KG, 19.09.2001 - 24 W 6354/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 95, 137 = NJW 1985, 2832) darf allerdings auch von der Öffnungsklausel zur Änderung der Gemeinschaftsordnung nur Gebrauch gemacht werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden, wobei diese Begrenzungen allerdings innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist geltend gemacht werden müssen.
  • BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94

    Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern bei einer Entscheidung

    Auszug aus KG, 19.09.2001 - 24 W 6354/00
    Enthält die Teilungserklärung keinerlei Vorgaben zur Änderung einer ungerechten Kostenverteilung, bleibt auch bei Zustimmungspflicht der Wohnungseigentümer zu der Änderung des Verteilungsschlüssels nur eine allstimmige Vereinbarung oder ein erst mit Rechtskraft wirksamer Richterspruch (BGHZ 130, 304 = NJW 1995, 2791, 2793).
  • BayObLG, 21.11.1989 - BReg. 2 Z 123/89

    Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer über bauliche Veränderungen nur

    Auszug aus KG, 19.09.2001 - 24 W 6354/00
    Derartige Öffnungsklauseln können in einer Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) ausdrücklich vorgesehen sein, indem bestimmte Angelegenheiten, die sonst nur durch Mehrheitsbeschluss geregelt werden können, einem (meist qualifizierten) Mehrheitsbeschluss zugänglich gemacht werden oder aber sich bei hinreichender Bestimmtheit auch durch Auslegung der Teilungserklärung ergeben (vgl. BayObLGZ 1989, 437; BayObLGZ WE 2001, 424).
  • KG, 17.07.2000 - 24 W 8114/99
    Auszug aus KG, 19.09.2001 - 24 W 6354/00
    Der Senat kann hier offen lassen, wie es sich verhält, wenn die Teilungserklärung objektiv mehrdeutig ist, und ob die Eigentümergemeinschaft sich durch bestandskräftigen, auch einen Sondernachfolger bindenden Mehrheitsbeschluss für die Auslegung im Sinne einer Öffnungsklausel entscheiden kann (Senat, Beschluss vom 17. Juli 2000, ZMR 2001, 58 = NZM 2001, 341 = FGPrax 2000, 217).
  • KG, 27.04.2005 - 24 W 26/04

    Wohnungseigentumsverfahren: Unterbrechung des Beschlussanfechtungsverfahrens

    Der Senat (Beschluss vom 19. September 2001 - 24 W 6354/00 - NJW-RR 2002, 374 = ZMR 2002, 147) hat entschieden, dass die Teilungserklärung eine verdeckte Öffnungsklausel enthalte und die Wohnungseigentümer durch gerichtlich nachprüfbaren Eigentümerbeschluss festlegen dürfen, dass der Umstand des Baubeginnes und damit auch die Verpflichtung zur hälftigen Wohngeldzahlung erfüllt sei.

    Der Senat hält an seiner in dem Beschluss vom 19. September 2001 (NJW-RR 2002, 374) geäußerten Rechtsauffassung fest, dass die Regelung in § 8 Nr. 3 der Gemeinschaftsordnung eine verdeckte Öffnungsklausel enthält, welche die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss ausfüllen dürfen.

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2005 - 3 Wx 164/05

    Wohnungseigentumsrecht: Nichtigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der

    Ein Mehrheitsbeschluss ist allerdings möglich, wenn in der Gemeinschaftsordnung eine entsprechende Öffnungsklausel enthalten ist (vgl. OLG Frankfurt NZM 2001, 140; KG NZM 2001, 959).
  • OLG Saarbrücken, 21.06.2004 - 5 W 17/04

    Wohnungseigentum: Abänderung des in einer Teilungserklärung enthaltenen

    Dies entspricht herrschender höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 27.06.1985, VII ZB 21/84, BGHZ 1995, 137 ; BayObLG WuM 1990, 604 ; WuM 1992, 156 ; Pfälz OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 140 ; KG NZM 2001, 959 ).
  • KG, 26.07.2004 - 24 W 31/03

    Wohnungseigentumssache: Teilungserklärung mit Öffnungsklausel zur Änderung des

    Aus der Verwalterkompetenz der Teilungserklärung folgt somit mittelbar eine verdeckte Öffnungsklausel für Mehrheitsentscheidungen in der Eigentümerversammlung (vgl. KG, 19.9.2001, 24 W 6354/00, NZM 2001, 959 = ZMR 2002, 147).
  • KG, 01.09.2003 - 24 W 285/02

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels wegen

    Das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Sondereigentums trägt jeder Eigentümer selbst (Senat ZMR 2002, 147 = NZM 2001, 959 = FGPrax 2001, 237; ZMR 2002, 150 = NZM 2002, 613 = FGPrax 2002, 11).
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